1. GÜLTIGKEIT DER ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN –
WIRKSAMKEIT DER ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf (AGB) bilden die Verhandlungsgrundlage und werden grundlegend jedem Käufer für die Bestellung geschickt oder ausgehändigt.
Sofern nichts anderes vereinbart wird, beinhaltet die Auftragserteilung die vollständige und vorbehaltlose Annahme der Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch den Käufer unter Ausschluss aller anderen vom Verkäufer herausgegebenen Unterlagen wie Prospekte oder Kataloge, die nur der Orientierung dienen.
Jede anderslautende, vom Käufer entgegengehaltene Bedingung ist daher dem Verkäufer gegenüber ohne ausdrückliche Zustimmung nicht durchsetzbar, unabhängig davon, wann sie ihm zur Kenntnis gelangt sein mag.
Macht der Verkäufer zu einem bestimmten Zeitpunkt eine der Bedingungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht geltend, kann dies nicht als Verzicht auf das Recht verstanden werden, zu einem späteren Zeitpunkt eine dieser Bedingungen in Anspruch zu nehmen.

2. BESTELLUNGEN

Der Vertrag kommt nur zustande, wenn der Lieferant die Bestellung ausdrücklich annimmt.
Die Annahme des Auftrags erfolgt in beliebiger schriftlicher Form.
Mit jeder, vom Lieferanten ausdrücklich angenommenen, geschlossenen oder offenen Bestellung gilt das Lieferantenangebot seitens des Kunden als angenommen.
Sofern nicht anders vereinbart, bewirkt die Bestätigung der Bestellung für den Käufer, dass er die Geschäftsbedingungen des Verkäufers akzeptiert, dass er die volle Kenntnis davon hat und dass er auf eine Geltendmachung seiner eigenen Einkaufsbedingungen verzichtet.
2.1 Geschlossene Bestellungen
In einer geschlossenen Bestellung werden Gegenstand, Mengen, Preise und Liefertermine genannt.
2.2 Offene Bestellungen
Unbeschadet der von Art. 1174 des Zivilgesetzbuches festgelegten Bedingungen muss die offene Bestellung den unten angegebenen Bedingungen entsprechen.
Sofern nicht anders vereinbart, gilt sie als unbefristet und kann vom Lieferanten mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten aufgelöst werden.
In ihr sind die Eigenschaften und der Preis des Artikels enthalten.
Die Bedingungen der offenen Bestellung, insbesondere von Preis und Lieferfrist, werden in Abhängigkeit vom Angebot des Lieferanten basierend auf prognostizierten Lieferintervallen vereinbart.
Weichen die vom Kunden vorgenommenen Korrekturen an den während des ursprünglichen Vertragsabschlusses mitgeteilten geschätzten Prognosen für den gesamten offenen Auftragsumfang um mehr als 20% nach oben oder unten vom Betrag der besagten geschätzten Prognose ab, bewertet der Lieferant die Auswirkungen dieser Abweichungen neu. In diesem Fall müssen sich die Parteien abstimmen, um eine Lösung für die Auswirkungen dieser Abweichung zu finden, die das Gleichgewicht des Vertrags zum Nachteil des Lieferanten verändern kann.
2.3 ÄNDERUNG UND STORNIERUNG VON BESTELLUNGEN
Eine vom Kunden gewünschte Änderung oder Stornierung der Bestellung kann nur berücksichtigt werden, wenn dies im Vorfeld ausdrücklich mit dem Lieferanten vereinbart wurde. Akzeptiert der Verkäufer die Änderung oder Stornierung nicht, übernimmt der Kunde die Entschädigung des Lieferanten für alle angefallenen Kosten (insbesondere für spezifische Ausrüstungen, Entwicklungskosten, Arbeits- und Beschaffungskosten, Lagerung und Verbindlichkeiten für die Fertigung, Werkzeuge) sowie für alle direkten und indirekten Auswirkungen.

3. VORBEREITENDE ARBEITEN UND BEGLEITUNTERLAGEN FÜR DIE BESTELLUNG

Alle der anderen Partei überlassenen Pläne, Analysen, Beschreibungen, technische Unterlagen oder Angebote, werden im Rahmen einer Gebrauchsleihe übermittelt, deren Zweck in der Bewertung und Erörterung des Handelsangebots des Lieferanten liegt. Sie werden von der anderen Partei für keinen anderen Zweck verwendet oder ohne vorangehende Zustimmung des Lieferanten an Dritte weitergegeben. Der Lieferant behält alle materiellen und geistigen Eigentumsrechte an den geliehenen Dokumenten. Diese Unterlagen sind auf erste Anforderung an den Lieferanten zurückzusenden.
Die dem Kunden überlassenen Muster oder Prototypen unterliegen strikter Vertraulichkeit und können ohne ausdrückliche Zustimmung des Lieferanten nicht an Dritte weitergegeben werden.

4. VERPACKUNG UND RÜCKGABEVERPACKUNG

Abgesehen von Verpackungsmaterial, das in Rechnung gestellt wird, werden die Verpackungen dem Kunden gegen Pfand überlassen.
Die Höhe des Pfandes ist gleichzeitig mit der Ware und zu den gleichen Bedingungen zu zahlen. Die Rückerstattung erfolgt durch Buchung einer Gutschrift und wird erst nach Eingang der rückgesandten Verpackungen beim Verkäufer fällig. Leere Verpackungen sind in gutem Zustand und kostenfrei an das SEAC-Werk Saint-Étienne (42) zurückzugeben. Verpackungen, die das Logo des Verkäufers tragen, dürfen nur für dessen Produkte und keinesfalls für andere Produkte als seine eigenen verwendet werden. Bei jedem Verstoß gegen diese Regel wird der Urheber strafrechtlich verfolgt und zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet.
Einwegverpackungen werden vom Lieferanten nicht zurückgenommen. Der Kunde verpflichtet sich, das Verpackungsmaterial auf eigene Kosten unter Einhaltung der örtlichen Umweltvorschriften zu entsorgen.

5. PREIS

Die Ware wird zu dem zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preis in Euro und unter Berücksichtigung der am Tag der Bestellung gültigen Mehrwertsteuer geliefert. Jede Änderung des USt-Satzes kann sich auf den Preis der Waren oder Dienstleistungen auswirken. Der mit dem fertigen Produkt verkaufte Rohstoffanteil kann vom Lieferanten gemäß den Marktpreisschwankungen angepasst werden.
Soweit nicht anders vereinbart, verstehen sich die Preise netto EXW Ex Packaging, zuzüglich Steuern auf der Grundlage der dem Käufer mitgeteilten Tarife.
Alle Steuern, Abgaben, Gebühren oder andere in Anwendung französischer Bestimmungen oder Bestimmungen eines Import- bzw. Transitlandes zu zahlende Leistungen gehen zu Lasten des Käufers.

6. LIEFERUNG

6.1 Rücksendebedingungen
Die Lieferung erfolgt entsprechend der Bestellung entweder durch direkte Übergabe der Ware an den Käufer, durch formlose Mitteilung ihrer Bereitstellung oder durch Übergabe an einen Spediteur oder Frachtführer am Betriebsstandort des Verkäufers.
6.2 Lieferfristen
Die Lieferungen erfolgen ausschließlich nach Verfügbarkeit und in der Reihenfolge des Bestelleingangs. Der Verkäufer ist berechtigt, Gesamt- oder Teillieferungen vorzunehmen. Die Lieferfristen werden so genau wie möglich angegeben, sind jedoch abhängig von den Beschaffungs- und Transportmöglichkeiten des Verkäufers.
Bei Überschreitungen der Lieferfristen besteht kein Anspruch auf Schadenersatzleistungen, Abzüge oder Stornierung laufender Aufträge.
Als Fälle höherer Gewalt, die den Verkäufer von seiner Lieferpflicht entbinden, gelten: Krieg, Aufruhr, Brände, Streiks, Unfälle, Umstände, die ihm eine eigene Beschaffung unmöglich machen.
Der Verkäufer hält den Käufer über die oben aufgeführten Fälle und Ereignisse zeitnah auf dem Laufenden.
Eine pünktliche Lieferung kann in jedem Fall nur erfolgen, wenn der Käufer seine Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer, gleich aus welchem Grund, erfüllt hat.
6.3 Gefahren
Die Ware ist frachtfrei zu liefern. In jedem Fall erfolgt der Warentransport auf Rechnung und Gefahr des Empfängers, dem es bei einem Schaden oder fehlender Ware obliegt, die erforderlichen Feststellungen durchzuführen und seine Vorbehalte mittels außergerichtlichem Schriftstück oder Einschreiben mit Empfangsbestätigung an den Frachtführer innerhalb von drei Tagen nach Wareneingang zu bestätigen.

7. ANNAHME

Unbeschadet der Vereinbarungen mit dem Spediteur sind Reklamationen über offensichtliche Mängel oder Abweichungen der Lieferung von der Bestellung oder dem Versandschein innerhalb von acht Tagen nach Eingang der Lieferung schriftlich festzuhalten.
Es obliegt dem Käufer, den Nachweis über das tatsächliche Vorhandensein der festgestellten Mängel oder Fehler zu erbringen. Er hat dem Verkäufer alle Möglichkeiten zur Feststellung der Mängel und deren Behebung einzuräumen. Er verzichtet darauf, diesbezüglich selbst einzugreifen oder einen Eingriff Dritter zu veranlassen. Bei verpackt verkaufter Ware sind Abgangsgewichte und -maße verbindlich für die gelieferten Mengen.

8. RETOUREN

8.1 Rücksendebedingungen
Alle Warenrücksendungen müssen Gegenstand einer förmlichen Vereinbarung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer sein. Waren, die ohne eine solche Vereinbarung zurückgesandt werden, werden dem Käufer zur Verfügung gehalten und verleihen keinen Anspruch auf Ausstellung einer Gutschrift. Die Rücksendung erfolgt grundsätzlich auf Kosten und Gefahr des Käufers.
Den zurückgesendeten Waren liegt ein Rücksendeschein bei, der auf dem Paket anzubringen ist. Sie müssen sich in dem Zustand befinden, in dem der Lieferant sie geliefert hat.
8.2 Folgen
Bei ordnungsgemäß vom Verkäufer unter den oben genannten Bedingungen festgestellten offensichtlichen Mängeln oder nichtauftragsgerechter Warenlieferungen kann der Käufer kostenlosen Ersatz oder die Rückerstattung der Waren, je nachdem, was er vorzieht, erhalten. Entschädigungen oder Schadenersatz sind allerdings ausgeschlossen.

9. GARANTIEN

Die Haftung des Lieferanten beschränkt sich auf die Umsetzung von Bauteilen, die den vom Kunden bereitgestellten Spezifikationen und/oder Plänen und/oder Lastenheften und/oder Beschreibungen entsprechen. Sie erstreckt sich in keinem Fall auf die Entwicklung von Bauteilen. Eventuelle Beratungen zu Form und Eigenschaften der Teile erfolgen zur Orientierung. Der Kunde behält die volle Verantwortung für das industrielle Resultat.
Generell ist eine Garantie für Zwischenfälle, die auf unvorhersehbare Ereignisse oder höhere Gewalt zurückzuführen sind, ausgeschlossen.

10. EIGENTUMSVORBEHALT

Der Lieferant behält sich bis zur vollständigen Zahlung des Rechnungsbetrags das uneingeschränkte Eigentum an der Ware, die den Gegenstand des Vertrags bildet, vor. Dennoch übernimmt der Kunde mit Auslieferung die Verantwortung für Schäden, die an dieser Ware entstehen oder die durch sie verursacht werden können, und zwar unabhängig von den Gründen dafür. Bis zur vollständigen Bezahlung ist die Ware ohne vorangehende Zustimmung des Lieferanten nicht weiter zu verkaufen, zu verarbeiten oder einzubauen. Bei Nichteinhaltung einer Zahlungsfrist durch den Käufer oder bei beliebiger Verletzung des Eigentumsvorbehalts kann der Lieferant per Einschreiben mit Rückschein die
Rückgabe der Ware auf Kosten des Käufers bis zur Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen durch diesen fordern, ohne seine sonstigen Rechte einzubüßen. Um die Ausübung des Rücknahmerechts zu Gunsten des Lieferanten zu ermöglichen, verpflichtet sich der Käufer, auf erste Anforderung die Bestandsaufnahme der in seinem Besitz befindlichen Teile zuzulassen, und zwar ohne, dass irgendein Verfahren dazu erforderlich sei. Darüber hinaus kann der Lieferant den Vertrag rechtsgültig durch Einschreiben mit Empfangsbestätigung kündigen. Unbeschadet sonstiger Schadenersatzleistungen hat der Käufer zusätzlich zu seiner Verpflichtung zur Rückgabe der Ware eine Entschädigung für die Vertragsauflösung in Höhe von 20% des nicht ausgeführten Vertragswertes ohne Steuern zum Zeitpunkt der Auflösung zu zahlen.

11. GEISTIGES EIGENTUM UND SCHWEIGEPFLICHT

Alle geistigen Eigentumsrechte sowie das in den übermittelten Dokumenten enthaltene Know-how, die gelieferte Ware und die erbrachten Dienstleistungen bleiben ausschließliches Eigentum des Lieferanten.
Jede Abtretung geistiger Eigentumsrechte oder Rechte an Know-how ist vertraglich mit dem Lieferanten zu vereinbaren.
In allen Fällen behält sich der Lieferant das Recht an seinem Know-how und den Ergebnissen seiner eigenen Forschungs- und Entwicklungsarbeit vor.
11.1 Verschwiegenheitsklausel
Der Kunde verpflichtet sich zu allgemeiner Verschwiegenheit bezüglich beliebiger mündlicher oder schriftlicher Informationen unabhängig von deren Medium, die im Rahmen der Vorbereitung und Erfüllung des Vertrags ausgetauscht wurden, abgesehen von Informationen, die in der Öffentlichkeit allgemein bekannt sind oder die allgemeine Bekanntheit ohne Fehler oder Zutun des Kunden erlangt haben.
Infolgedessen verpflichtet sich der Kunde,

  • alle vertraulichen Informationen streng vertraulich zu halten, sie insbesondere niemals direkt oder indirekt auf welchem Weg auch immer insgesamt oder in Teilen ohne die vorangehende schriftliche Genehmigung des Verkäufers an wen auch immer zu verbreiten oder weiterzugeben,
  • die vertraulichen Informationen insgesamt oder in Teilen nicht für Zwecke oder Tätigkeiten zu verwenden, die über die Vertragserfüllung hinausgehen,
  • die vertraulichen Informationen nicht insgesamt oder in Teilen zu kopieren oder nachzuahmen,
  • alle erforderlichen Maßnahmen und Verpflichtungen zu ergreifen, um die Einhaltung dieser Verschwiegenheitspflicht während der gesamten Vertragslaufzeit und auch nach dessen Ablauf zu gewährleisten, und dafür einzustehen, dass diese Verpflichtung von allen seinen Mitarbeitern erfüllt wird.

11.2 Garantieklausel bei Nachahmung
Der Kunde garantiert, dass der Inhalt der Pläne und Lastenhefte sowie deren Durchführungsbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine geistigen Eigentumsrechte oder das Know-how eines Dritten nutzt. Er garantiert, das er frei darüber verfügen kann, ohne vertragliche oder gesetzliche Verpflichtungen zu verletzen.
Der Kunde stellt den Lieferanten von allen direkten oder indirekten Folgen aller Haftungsklagen frei, insbesondere aufgrund einer Verletzung geistiger Eigentumsrechte oder unlauteren Wettbewerbs.

12. RECHNUNGSTELLUNG UND ZAHLUNG

Für jede Lieferung wird eine Rechnung in Euro erstellt.
Die Zahlungen sind zu folgenden Bedingungen zu leisten: fünfundvierzig Tage zum Monatsende.
Bei Zahlungsverzug kann der Verkäufer unbeschadet anderer Rechtswege alle laufenden Bestellungen aussetzen.
Jeder nicht zum auf der Rechnung ausgewiesenen Fälligkeitstermin gezahlte Betrag führt ab dem auf den Zahlungstermin, der in der Rechnung genannt ist, folgenden Tag rechtsgültig zu einer Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen gesetzlichen Zinssatzes ab dem Folgetag der auf der Rechnung ausgewiesenen Zahlungsfrist.
Bei Zahlungsausfall wird der Verkaufsvertrag 48 Stunden nach erfolgloser Inverzugsetzung nach Gutdünken des Verkäufers rechtsgültig aufgelöst, der die Rückerstattung der Ware durch einstweilige Verfügung unbeschadet aller anderen Schadenersatzansprüche fordern kann. Dieser Beschluss bezieht sich nicht nur auf den betroffenen Auftrag, sondern auch auf alle früheren unbezahlten Aufträge, ob sie nun geliefert, in der Lieferung befindlich sind oder ob ihre Zahlung fällig oder noch nicht fällig ist. Bei Zahlung mittels eines Handelswechsels wird der Fehler eines zurückgegebenen Wechsels als Annahmeverweigerung und vergleichbar mit einem Zahlungsausfall betrachtet. Auch bei einer Ratenzahlung führt der Zahlungsausfall einer einzelnen Rate ohne vorangehende Mahnung zur sofortigen Fälligkeit des gesamten offenen Betrags.
In allen vorgenannten Fällen werden die Beträge, die für andere Lieferungen oder aus anderen Gründen zu zahlen sind, sofort fällig, wenn der Verkäufer sich nicht für die Stornierung der entsprechenden Bestellungen entscheidet.

13. GERICHTSSTAND – STREITSACHEN

Bei Streitsachen über die Auslegung oder Erfüllung von Vereinbarungen versuchen die Parteien vor einem Rechtsstreit eine gütliche Einigung zu erzielen und informieren sich zu diesem Zweck gegenseitig über alle erforderlichen Einzelheiten.
Kann keine einvernehmliche Streitbeilegung innerhalb eines Zeitraums von höchstens sechs Monaten erfolgen, sind ausschließlich die Gerichte von Saint-Étienne (42) für Streitfälle aller Art oder für Anfechtungen im Zusammenhang mit der Aufgabe oder Erfüllung einer Bestellung zuständig, sofern der Verkäufer kein anderes zuständiges Gericht anzurufen wünscht.
Diese Vertragsklausel gilt auch bei Eilverfahren, Zwischenklagen oder mehreren Beklagten und bei Gewährleistungsklagen und unabhängig von der Zahlungsweise und den Zahlungsbedingungen, ohne dass die möglicherweise in den Dokumenten enthaltenen Bestimmungen zur Zuständigkeit der Gerichte, die in Unterlagen des Käufers vermerkt sein mögen, die Erfüllung der vorliegenden Klausel hindern könnten.